AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
aktiv personal-service GmbH für den
Bereich Personalvermittlung
- Vertragsgegenstand
Zum Zwecke der Besetzung der im Auftrag bzw. des Auftragsbestätigungsschreibens benannten offenen Stelle beauftragt das Unternehmen aus dem allgemeinen Gesundheitswesen der Sozialwirtschaft und der Altenpflege, nachfolgend Besteller genannt, die Firma aktiv personal-service GmbH, nachfolgend Firma genannt, einen Kandidaten/Kandidatin zu vermitteln.
- Datenschutzbestimmungen
Der Firma werden zur Durchführung dieser Arbeitsvermittlung vom Besteller alle erforderlichen Auskünfte, die zur Stellenbesetzung notwendig sind, erteilt. Nach Beendigung dieses Vertrages werden die Unterlagen, welche die Firma vom Besteller erhalten hat, zurückgegeben bzw. gelöscht und vernichtet, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Firma dem entgegenstehen. Der Besteller verpflichtet sich zur Beachtung des Datenschutzes gemäß der DSGVO, des BDSG-neu und aller weiteren geltenden Datenschutzregelungen, insbesondere zur Wahrung der Vertraulichkeit der von der Firma erhaltenen personenbezogenen Daten. Die Verpflichtung besteht umfassend. Die Firma wird diese Auskünfte nur im Rahmen des konkreten Arbeitsvermittlungsauftrages verwenden. Die personenbezogenen Daten dürfen nicht ohne Befugnis oder gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet und / oder anderen Personen unbefugt mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden. Die Verpflichtung besteht ohne zeitliche Begrenzung und auch nach Beendigung des Vertrages fort. Unter Geltung der DSGVO können Verstöße gegen Datenschutz-bestimmungen nach § 42 BDSG-neu sowie nach anderen Strafvorschriften mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden. Datenschutzverstöße können zugleich eine Verletzung vertragsrechtlicher Pflichten bedeuten und entsprechende Konsequenzen haben. Datenschutzverstöße sind ebenfalls mit möglicherweise sehr hohen Bußgeldern verbunden, die gegebenenfalls zu Ersatzansprüchen dem Besteller gegenüber führen können. Nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit gibt der Besteller die erhaltenen Unterlagen zurück und löscht die ihm zugänglich gemachten personenbezogenen Daten der Stellensuchenden, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
- Vermittlungshonorar
Wird nach Vorlage des Personalprofils zwischen der von der Firma vorgestellten Kandidaten/Kandidatin und dem Besteller oder einem mit diesem rechtlich im Sinne des § 15 Aktiengesetz oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen ein Dienst- oder Arbeitsvertrag abgeschlossen, wird unwiderleglich vermutet, dass dies initiativ durch die Aktivitäten der Firma geschah. Das Vermittlungs-honorar beläuft sich auf das 1,1 – 2,9fache zzgl. der gesetzlichen Mwst. eines Bruttomonatsgehaltes des eingestellten Mitarbeiters. Der konkrete Faktor des Vermittlungshonorars wird einzelvertraglich festgelegt. Das Vermittlungshonorar wird in Höhe von 80% – mit Datum des Arbeitsantritts des/der Kandidaten/Kandidatin beim Besteller fällig; die restlichen 20% werden nach 6 Monaten fällig, sofern das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Fälligkeit ungekündigt ist. Das Abweichen von diesen Regelungen können in einzelvertraglichen Vereinbarungen schriftlich getroffen werden. Kommt aufgrund der Beschäftigungsbemühungen unmittelbar kein Arbeitsverhältnis zu Stande, entfallen alle Zahlungsverpflichtungen. Wird ein vorgestellter Bewerber innerhalb der 6 Monaten nach Ablehnung erneut kontaktiert, auch ohne Einbeziehung der Firma sind Honorarzahlungen wie vorher vereinbart, fällig.
- Haftung
Die Firma übernimmt keine Haftung für die persönliche, körperliche, charakterliche und fachliche Eignung des auf Grund ihrer Vermittlung vom Besteller ausgewählten Stelleninhabers. Mit Abschluss des Arbeitsverhältnisses trägt der Besteller die alleinige Verantwortung für die getroffene Auswahl. Für die vom Stelleninhaber abgegebene Erklärung oder von diesem begangenen oder diesem zuzurechnenden Handlungen haftet die Firma nicht.
- Nachbesetzung
Wird das Arbeitsverhältnis mit der/m vermittelten Stelleninhaber/in innerhalb der Probezeit beendet, besteht kein Anspruch auf kostenfreie Nachbesetzung der aktiv personal-service. Eine Neubesetzung erfolgt auf Grundlage der getroffenen Einzel- bzw. Rahmenvereinbarung.
- Gewährleistung
Die Vermittlung der Arbeitnehmer erfolgt grundsätzlich unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
- Begründung sonstiger Geschäftsverhältnisse
Sollte statt der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses der Besteller mit der vermittelten Person ein sonstiges Vertragsverhältnis begründen, insbesondere ein Handelsvertretungsvertragsverhältnis oder freies Mitarbeiterverhältnis, gelten die übrigen Regelungen analog. Das Vermittlungshonorar beträgt in diesem Fall den 1,5fachen Faktor
des Bruttomonatseinkommens, wobei im Falle einer ausschließlich erfolgsabhängigen Vergütung und damit einer fehlenden Bestimmbarkeit des Honorars eine Pauschale von 5.000€ zzgl. der gesetzlichen Mwst. geschuldet ist. Abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich fixiert werden.
- Schlussbestimmung
Die Firma erklärt, vom Stellenbewerber die Erlaubnis zur Weitergabe personenbezogener Daten an den Besteller zu haben. Der Besteller erklärt, dass der die Personalvermittlung beauftragende Arbeitnehmer bevollmächtigt und zeichnungsberechtigt ist. Mündliche Nebenabreden sind nicht
getroffen. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, bleibt hiervon die
Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Parteien werden in diesem Fall die unwirksame Regelung durch eine wirksame ersetzen.
Für rechtliche Auseinandersetzungen wird Berlin als Gerichtsstand vereinbart.
Stand: Oktober 2025